Begriff Webinar geschützt: Was Weiterbildner tun können

16.07.2020 | Nicole Bußmann managerSeminare

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„Begriff Webinar als Marke geschützt“ – seit einigen Tagen kursiert die Meldung im Netz und versetzt Weiterbildner in Aufruhr. Denn durch Corona und die geforderten Abstandregelungen sowie das Verbot größerer Veranstaltungen boomen virtuell veranstaltete Trainings wie Webinare. managerSeminare hat daher bei Markenrechtler Rolf Becker nachgefragt: Was bedeutet der Markenschutz? Und wie geht man am besten vor, wenn man Webinare weiterhin veranstalten will?

Aktuell kursiert in der Weiterbildungsbranche die Meldung, dass der Begriff „Webinar“ als Marke geschützt ist. Was ist dran an dieser Meldung?

Überall im Netz wird diese Meldung aufgegriffen. Sogar der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ein Rundschreiben verfasst, die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung warnt, in der Weiterbildungsbranche hat der Bundesverband für Training, Beratung und Coaching (BDVT) informiert. Und ja: Tatsächlich ist der Begriff „Webinar“ als Marke geschützt, u.a. für die „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“, was ja unter Weiterbildnern aktuell für Furore sorgt.

Wie das? Der Begriff klingt so allgemeingebräuchlich…

Nach dem Markengesetz sind zwar solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind“. Daran werden strenge Anforderungen gestellt. So ist die Aufnahme eines Begriffs in ein Lexikon (was beim „Webinar“ der Fall ist) nur ein Indiz für das Vorliegen einer üblich gewordenen Bezeichnung. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Bezeichnung „Webinar“ im Jahr 2003, als die Marke angemeldet wurde, schon so populär war wie heute. Eingetragene Marken bleiben zwar grundsätzlich rechtlich geschützt. Allerdings kann sich eine Marke nach ihrer Eintragung im Laufe der Zeit eben zu einem – nicht unterscheidungskräftigen – Gattungsbegriff entwickeln.

Wie kommt es denn jetzt zu Abmahnungen, wenn die Marke schon so alt ist?

Das kann u.a. damit zusammenhängen, dass aktuell, in Zeiten von Corona, vermehrt Webinare veranstaltet werden und der Begriff daher zurzeit besonders häufig benutzt wird. Möglicherweise ist der Markeninhaber jetzt auf die Idee gekommen, Abmahnungen auszusprechen. Mir sind allerdings solche Abmahnungen nicht bekannt. Auch eine Umfrage unter seriösen Kollegen ergab keinen einzigen Treffer. Im Netz gibt es zwar Berichte, dass Abmahnungen ausgesprochen worden sein sollen. Das könnte aber auch Marketing sein, vergleichbar mit den Berichten zu angeblichen Abmahnungen bei privat hergestellten Corona-Masken. Das stellte sich auch als Marketing heraus von Anwälten, die auf ihre Abwehrtätigkeit aufmerksam machen wollten. Wenn jemand wirklich eine Abmahnung erhalten hat, kann er die gerne (auch mit geschwärztem Namen) an mich oder die Redaktion senden.

Wer steckt denn eigentlich hinter der Marke?

Ursprünglich wurde die Marke im Jahr 2003 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch die Mandatum Beteiligungsgesellschaft mbH (heute: MANDATUM SMPS GmbH) angemeldet. Sie wurde dann mehrfach auf andere Inhaber übertragen, zuletzt am 31.05.2019 auf den derzeitigen Markeninhaber Mark Keller, der seinen Sitz in Kuala Lumpur, Malaysia, hat.

Und was kann man jetzt tun?

Man hätte grundsätzlich einen Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse stellen können. Es ist jedermanns Recht, einen Löschungsantrag für eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen – etwa wie bei der umstrittenen Marke „Black Friday“, zu dieser liegen nach Berichten wohl schon 15 Lösungsanträge vor. Ein Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse hätte bei der Marke „Webinar“ nach meiner Ansicht auch erfolgreich sein können. Allerdings muss ein solcher Antrag innerhalb von 10 Jahren nach der Eintragung der Marke gestellt werden. Die Frist ist daher im vorliegenden Fall bereits 2013 abgelaufen.

Aktuell gibt es aber noch die Möglichkeit, einen Löschungsantrag wegen Verfalls der Marke gem. § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Ein Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist“ geworden ist. Zudem müsste dies „infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit“ des Markeninhaber geschehen sein. Jedenfalls nach unserem aktuellen Wissensstand ist der Markeninhaber nicht gegen die Entwicklung als Gattungsbegriff vorgegangen. Zudem könnte man im Fall einer Abmahnung die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Denn der Markeninhaber muss die eingetragene Marke auch tatsächlich benutzen. Kann er die Benutzung nicht nachweisen, stehen ihm Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz etc. nicht zu.

Also sollten alle, denen der Begriff am Herzen liegt, einen solchen Antrag stellen? Oder ist es egal, wie viele Unternehmen/Personen sich melden? Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Grundsätzlich genügt schon ein einziger erfolgreicher Löschungsantrag, um die Löschung der Marke zu erreichen. Natürlich schadet es aber nicht, wenn mehrere Anträge mit dem gleichen Ziel gestellt werden, aber das Geld kann man sich auch sparen. Ich weiß definitiv von Kollegen, die schon vorsorglich einen Antrag gestellt haben. Insgesamt liegen bislang drei Verfallsanträge vor und ein Antrag, der sich auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse stützt. Für die Stellung eines Antrags auf Verfallserklärung entstehen beim DPMA Kosten i.H.v. 100 Euro. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt erst, wenn die Gebühr vollständig bezahlt wurde. Erfolgt ein Widerspruch gegen den Verfallsantrag und will der Antragsteller das Verfahren fortsetzen, muss eine Gebühr i.H.v. 300 Euro zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gezahlt werden. Hinzu können jeweils noch Rechtsanwaltskosten kommen, die von der jeweiligen Vergütungsvereinbarung abhängen.

Was raten Sie Weiterbildungsakademien und Trainern, die den Begriff aktuell nutzen?

Generell meine ich nach derzeitigem Sachstand, dass Angriffe des Markeninhabers gestützt auf die Marke nur sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Trainer, die sich hier nicht irritieren lassen wollen, nutzen den Begriff weiter, können aber darauf achten, dass der Begriff beschreibend verwendet wird. Man veranstaltet also „ein“ Webinar oder „unser Webinar“ mit der Bezeichnung (Beispiel) „Die Fahrt zum Mond“ und nicht eine Veranstaltung mit der Bezeichnung „Webinar 2020“. Der Begriff sollte also möglichst nicht als Name für die Veranstaltung genutzt werden. Einen Disclaimer oder Ähnliches würde ich nicht nutzen, da man daraus auf einen Vorsatz bezüglich einer etwaigen Rechtsverletzung schließen könnte. Wer das verbleibende Restrisiko scheut, der verwendet statt Webinar einfach den Begriff „Web-Seminar“. Der ist nicht geschützt.

Der Interviewte

Rolf Becker (Foto) betreibt die Sozietät Wienke & Becker – Köln. Er ist seit mehr als 25 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen, einer seiner Tätigkeitsbereiche ist das Markenrecht. Kontakt: www.kanzlei-wbk.de